Allgemeine Einkaufsbedingungen von Husemann & Hücking


§ 1 Geltungsbereich, Form

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen H&H und unseren Lieferanten gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB); dies gilt auch für künftige Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den jeweiligen abweichenden Bestimmungen in den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von H&H gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Besteht zwischen uns und dem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung, gelten diese AEB sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für ggf. erteilte Einzelaufträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie bzw. ihre Geltung hinweisen müssten.

2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt, soweit nicht in einzelnen Regelungen abweichend bestimmt, Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und das Erfordernis weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

3. Uns und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (zum Beispiel per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder wir noch der Lieferant daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer wenn bzw. soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

 

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen

1. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant erbringt.

2. Nur schriftlich oder per Fax erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich, fernmündlich oder elektronisch erteilte Bestellungen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Bestätigung per Fax verbindlich. Das Gleiche gilt für Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.

3. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Absendung der Bestellung von dem Lieferanten schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang des Abrufs widerspricht.

4. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

5. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. In der widerspruchslosen Entgegennahme von der Bestellung in Quantität oder Qualität abweichender Ware bzw. Liefergegenstände liegt kein Einverständnis mit den Abweichungen.

6. Wir können im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefertermins wie auch des Liefergegenstandes auch nachträglich unter Berücksichtigung der für Materialbeschaffung und Produktion benötigten Vorlaufzeiten des Lieferanten verlangen. Im Falle einer solchen Änderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

7. Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen oder Leistungen nicht mit hinreichender Gewissheit geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und detailliert darzulegen. Änderungen solcher Art bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Ohne eine solche Zustimmung gelten im vorstehenden Sinne geänderte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten als mangelhaft.

9. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben, soweit nicht eine gesetzliche oder anderweitige rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz (z.B. gemäß dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz) bleiben unberührt.

10. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von uns in unserer Bestellung bzw. in der Bestellkorrespondenz zuletzt genannten Preise sind bindend. Sind keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt unserer Bestellung bekannten Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.

2. Sämtliche Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten ein, die zur Herstellung des geschuldeten Zustandes der Liefergegenstände erforderlich sind (z.B. Montage, Einbau). Die Preise beinhalten alle Nebenkosten im Sinne der Lieferklausel „DDP“ (i.S. der bei Vertragsschluss geltenden Incoterms) einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und sowie ordnungsgemäße Verpackung, wobei wir das Recht haben, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg sowie die Transportversicherung zu bestimmen, ein.

3. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der geschuldeten Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungsdatum. Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Dokumentationen oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferungen/Leistungen auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungseingang netto, Vormaterialzahlungen generell am 30. des der Lieferung folgenden Monats netto; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten.

5. Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Rechnungen müssen in jeder Hinsicht den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Die Rechnungsanschrift lautet: Husemann & Hücking Profile GmbH, Zollhausstraße 20, 58640 Iserlohn, Deutschland.

6. Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.

7. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Wir bleiben uneingeschränkt berechtigt, nach Maßgabe des anwendbaren Rechts mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären oder in Bezug auf Ansprüche des Lieferanten Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, auch wegen unvollständiger bzw. mangelhafter Leistungen. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung bzw. Leistung als vertragsgemäß.

8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

9. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung – die nicht unbillig verweigert werden darf – nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für die Abtretung an Banken, Factoring-Unternehmen u.ä. im gewöhnlichen Geschäftsgang.

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von uns genannten Lieferzeiten sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

2. Erkennt der Lieferant, dass eine vereinbarte Lieferzeit aus irgendwelchen Gründen nicht oder vermutlich nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Auf das Ausbleiben notwendiger und von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen rechtzeitig schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4. Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Wahl Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder, nach Ablauf der o.g. Frist, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Wir können – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Netto-Bestellwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare in seiner Risikosphäre liegende Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die für weitere Maßnahmen und Entscheidungen unsererseits (insbesondere mit Blick auf unsererseits bestehende Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen) erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist.

6. Der Lieferant hat uns unverzüglich jeweils per Telefax oder E-Mail von jeder bekannten oder zu erwartenden Verzögerung Mitteilung zu machen und dabei jeweils die voraussichtliche Dauer der Verzögerung, den Grund der Verzögerung und die Art und den Umfang der Maßnahmen zur Überwindung der Verzögerung bekanntzugeben.

7. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

8. Erfolgt die Abnahme einer bestimmten Menge nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes und ist dieser Verzug nicht durch uns verschuldet, wird Erhebung von Lagerkosten, oder die Berechnung der noch ausstehenden Menge nicht akzeptiert.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung

1. Alle Lieferungen erfolgen (DDP Werk Husemann & Hücking Profile GmbH gem. den bei Bestellung gültigen INCOTERMS).

Postanschrift: Husemann & Hücking Profile GmbH, Zollhausstraße 20, 58640 Iserlohn, Deutschland.

Stückgut/Expressgut: Zollhausstraße 20,

58640 Iserlohn, Deutschland. Für LkwAnlieferung: Zollhausstraße 20, 58640 Iserlohn, Deutschland.

Die Materialanlieferung durch Lkw ist, soweit nicht anders im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, nur möglich in der Zeit von montags bis donnerstags (außer an gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen) 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags nur nach Absprache.

2. Bei den gelieferten Mengen dürfen die Abrufe nicht mehr als 10 % unter- bzw. überschritten werden, es sei denn, es besteht eine abweichende schriftliche Anforderung. Grundsätzlich müssen alle Abweichungen von o.g. Regelung bei Versendung der Ware an unsere Arbeitsvorbereitung gemeldet und von dieser genehmigt werden.

3. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist im Lieferschein die verbleibende Restmenge aufzuführen. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.

4. Teillieferungen oder Restlieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Für nicht vereinbarte bzw. nicht akzeptierte Teillieferungen trägt der Lieferant die Mehrkosten. Ebenso haftet der Lieferant für alle Kosten, die uns durch Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften oder durch mangelhafte bzw. falsche Adressierung entstehen.

5. Jede Lieferung ist uns am Abgangstag mit gesonderter Post in 2-facher Ausfertigung durch Lieferanzeige anzuzeigen. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketaufschriften sind Bestellnummern, Anforderungsnummern, empfangende Abteilung uns sonstige, in der Bestellung erbetene Vermerke anzugeben. Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizufügen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. (einschließlich der gemäß vorstehenden Ziff. 3 und 4 dieses § 5 geforderten Angaben) unsere genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferant die Ausstellung bzw. Übersendung dieser Unterlagen, sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

6. Der Lieferant hat alle Nachweise (z.B. Ursprungserzeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- und/oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind. Weicht der Warenursprung von der uns vorliegenden Lieferantenerklärung ab, ist auf dem Lieferschein und der Rechnung auf die Änderung, mit Angabe des Ursprungslandes, hinzuweisen.

7. Der Lieferant hat alle Nachweise (z.B. Ursprungserzeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- und/oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind. Weicht der Warenursprung von der uns vorliegenden Lieferantenerklärung ab, ist auf dem Lieferschein und der Rechnung auf die Änderung, mit Angabe des Ursprungslandes, hinzuweisen. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe an der von uns angegebenen Lieferadresse.

8. Die Lieferungen müssen sach- und ordnungsgemäß verpackt und in Übereinstimmung mit unseren Versandvorschriften gekennzeichnet sein. Berechnete Verpackung ist, soweit sie wiederverwendbar ist, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben. Die Gutschrift ist stets in einfacher Ausfertigung einzureichen unter Angabe der Rechnung, mit der die Belastung erfolgt ist.

 

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

1. Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein international anerkannte Normen wie z.B. DIN, ISO, VDI, VDE sind einzuhalten. Produkte und Materialien, die in unseren Produkten verwendet werden, müssen insbesondere die EUAltautorichtlinie 2000/53/EG beachten. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.

2. Der Lieferant erkennt die Qualitätssicherungsvorschriften der Husemann & Hücking Profile GmbH an, die unter www.husemannhuecking.de in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu finden sind.

3. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle.

5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377,

381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren (ohne Zerstörung oder Öffnung des Liefergegenstandes und seiner inneren Verpackung) erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Pflicht im Sinne dieser Regelungen bzw. von § 377 HGB. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

6. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist; wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung entsprechend dem von uns ausgeübten Wahlrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zur sofortigen Geltendmachung unserer Rechte auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten führt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen (einschl. Aus- und Einbaukosten) zu tragen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.

7. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

8. Unser Anspruch auf Erfüllung besteht bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung fort. Falls wir wegen Vorliegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, hat der Lieferant uns auch die Vertragskosten zu ersetzen.

9. Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

10. Unsere Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Produkten, die üblicherweise direkt oder nach Ver- oder Bearbeitung durch uns in ein Gebäude eingefügt bzw. mit einem solchen und/oder einem Grundstück fest verbunden werden, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch frühestens zwei Monate, nachdem wir etwaige Mängelansprüche unseres Kunden wegen des gleichen Mangels der Sache erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache an uns. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels oder die Beseitigung, so ist die Verjährung jedenfalls (unbeschadet anderer Hemmungstatbestände) solange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung verweigert. Eine Prüfung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Lieferant die Untersuchung einleitet oder die Lieferung bzw. Proben daraus zur Untersuchung an einen Dritten weiterleitet.

11. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nachlieferung ausdrücklich und zulässigerweise vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.

 

§ 7 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

1. Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse erkennen wir nicht an.

2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen haben wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit Rückrufkostendeckung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

5. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

6. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich anerkannte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

7. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

 

§ 8 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren unbeschadet der für Gewährleistungsansprüche geltenden Regelungen in vorstehendem § 6 nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte Rechte bzw. Ansprüche – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

4. Die Verjährung von Mängelansprüchen wird gehemmt, sobald unsere Mängelanzeige beim Lieferanten eingeht.

 

§ 9 Konstruktionsschutz und Schutzrechte

1. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung unter Anzeige zurückzusenden.

2. Der Lieferant haftet uns dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten bekannt ist, dass wir die Endprodukte weltweit vertreiben.

3. Werden wir deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten- ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen; insbesondere die Kosten angemessener Rechtsverteidigung.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Beistellungen

1. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere sind der erweiterte, der weitergeleitete sowie aus einer Weiterverarbeitung entstehende Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Lieferanten ausgeschlossen.

2. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum bzw. das Miteigentum wird vom Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.

2. Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6. Der Kunde erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten, soweit dies für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gespeichert werden. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Husemann & Hücking Profile GmbH, abrufbar im Internet unter www.husemannhuecking.de. Auf § 1 Ziff. 4 dieser AEB wird ergänzend verwiesen.

7. Soweit im Einzelfall der Lieferant nicht Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, bleiben zu seinen Gunsten geltende und seinem Schutz bezweckende rechtliche Bestimmungen unberührt.

 

Iserlohn, November 2024