Allgemeine Einkaufsbedingungen von Husemann & Hücking


§ 1 Geltungsbereich 

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.

2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, unabhängig davon, ob es sich um Rahmen- oder Einzelbestellungen handelt.


 
§ 2 Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen

1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen und uns eine entsprechende Auftragsbestätigung zu übersenden.

2. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen.

3. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei und begründen für uns keine Verbindlichkeiten.

4. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.

5. Unsere Bestellungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Auftragsbestätigungen und sonstiger Schriftverkehr ist immer unserer Auftrags bzw. Bestellnummer. zu bezeichnen.

6. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten technische Änderungen der Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.

7. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten.


 
 
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von uns genannten Preise sind bindend; dabei handelt es sich um MAX. Preise. Bei Preissteigerung erfolgt keine Anpassung, sollte jedoch ein preislicher Einbruch erfolgen, sind wir berechtigt, entsprechende Nachbesserung zu verlangen. Falls keine Einigung erzielt wird, sind wir berechtigt ohne jede Verpflichtung für uns von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Sind keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.

2. Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus“ an die von uns angegebene Lieferadresse, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung, wobei wir das Recht haben, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg sowie die Transportversicherung zu bestimmen.

3. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein, als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungsdatum.

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungseingang netto, Vormaterialzahlungen generell am 30. des der Lieferung folgenden Monats netto; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten.

5. Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Rechnungen müssen in jeder Hinsicht den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Die Rechnungsanschrift lautet: Husemann & Huecking Profile GmbH, Zollhausstraße 20, D-58640 Iserlohn, Deutschland.

6. Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.

7. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Wir bleiben uneingeschränkt berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären oder in Bezug auf Ansprüche des Lieferanten Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Geleistete Zahlungen bedeuten andererseits keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

8. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung – die nicht unbillig verweigert werden darf – nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.


 
 
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von uns genannten Lieferzeiten sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

2. Erkennt der Lieferant, dass eine vereinbarte Lieferzeit aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes – maximal jedoch nicht mehr als 10 % – zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären.

4. Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Wahl Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder, nach Ablauf der o.g. Frist, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben  und seine Verpflichtungen  den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von  der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

6. Der Lieferant hat uns unverzüglich jeweils per Telefax oder E-Mail von jeder bekannten oder zu erwartenden Verzögerung Mitteilung zu machen und dabei jeweils die voraussichtliche Dauer der Verzögerung, den Grund der Verzögerung und die Art und den Umfang der Maßnahmen zur Überwindung der Verzögerung bekanntzugeben.

7. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

8. Erfolgt die Abnahme einer bestimmten Menge nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes und ist dieser Verzug nicht durch uns verschuldet, wird Erhebung von Lagerkosten, oder die Berechnung der noch ausstehenden Menge nicht akzeptiert.

 

 
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung

1. Alle Lieferungen haben „geliefert/verzollt“ (DDP [Werk Husemann & Huecking Profile GmbH gem. Incoterms 2010 zu erfolgen]).
Postanschrift: Husemann & Huecking Profile GmbH, Zollhausstraße 20, D-58640 Iserlohn, Deutschland.
Stückgut/Expressgut: Zollhausstraße 20, D-58640 Iserlohn, Deutschland.
Für Lkw-Anlieferung: Zollhausstraße 20, D-58640 Iserlohn, Deutschland.
Die Materialanlieferung durch Lkw erfolgt in der Zeit von montags bis donnerstags 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags nur nach Absprache.

2. Bei den gelieferten Mengen dürfen die Abrufe nicht mehr als 10 % unter bzw. überschritten werden, es sei denn, es besteht eine abweichende schriftliche Anforderung. Grundsätzlich müssen alle Abweichungen von o.g. Regelung sofort an unserer Arbeitsvorbereitung gemeldet und von dieser genehmigt werden.

3. Jede Lieferung ist uns am Abgangstag mit gesonderter Post in 2-facher Ausfertigung durch Lieferanzeige anzuzeigen. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketaufschriften sind Bestellnummern, Anforderungsnummern, empfangende Abteilung uns sonstige, in der Bestellung erbetene Vermerke anzugeben. Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge u.s.w. unsere genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferant die Ausstellung bzw. Übersendung dieser Unterlagen, sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

4. Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.

5. Die Lieferungen müssen ordnungsgemäß verpackt und in Übereinstimmung mit unseren Versandvorschriften gekennzeichnet sein. Berechnete Verpackung ist, soweit sie wiederverwendbar ist, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben. Die Gutschrift ist stets in einfacher Ausfertigung einzureichen unter Angabe der Rechnung, mit der die Belastung erfolgt ist.

 

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

1. Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein international anerkannte Normen wie z.B. DIN, ISO, VDI, VDE sind einzuhalten. Produkte und Materialien, die in unseren Produkten verwendet werden, müssen insbesondere die EU-Altautorichtlinie 2000/53/EG beachten. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.

2. Der Lieferant erkennt die Qualitätssicherungsvorschriften der Husemann & Huecking Profile GmbH an.

3. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Die Anerkennung von Mehrlieferungen als vertragsgemäß behalten wir uns ausdrücklich vor.

5. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist; wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung entsprechend dem von uns ausgeübten Wahlrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zur sofortigen Geltendmachung unserer Rechte auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten führt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.

6. Unser Anspruch auf Erfüllung besteht bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung fort. Falls wir wegen Vorliegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, hat der Lieferant uns auch die Vertragskosten zu ersetzen.

7. Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

8. Unsere Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch frühestens 2 Monate, nachdem wir etwaige Mängelansprüche unseres Kunden wegen des gleichen Mangels der Sache erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Ablieferung der Sache an uns. Für ausgewechselte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Mangel oder die Beseitigung, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung verweigert. Eine Prüfung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Lieferant die Untersuchung einleitet oder die Lieferung zur Untersuchung an einen Dritten weiterleitet.


 
 
§ 7 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen haben wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.


 
 
§ 8 Konstruktionsschutz und Schutzrechte

1. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung unter Anzeige zurückzusenden.

2. Der Lieferant haftet uns dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten bekannt ist, dass wir die Endprodukte weltweit vertreiben.

3. Werden wir deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten- ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.


 
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Beistellungen

1. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten bezüglich der an uns gelieferten Ware wird nicht anerkannt.

2. Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und das Miteigentum wird vom Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt.


 
 
§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.

2. Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

3. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

4. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
 

Stand Mai 2014